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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die Unternehmensgruppe Moser Holding (im Folgenden „der Verlag“) übernimmt die Veröffentlichung von Einschaltungen des Auftraggebers in ihren Printmedien gegen Bezahlung des in der im Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Preisliste festgelegten Entgelts und ausschließlich auf Basis der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Für den Inhalt und die Gestaltung der Anzeige ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird daher den Verlag von allen Nachteilen freihalten, die dem Verlag durch die Veröffentlichung der Anzeige entstehen könnten. Er ist insbesondere verpflichtet, dem Verlag sämtliche ihn treffende Verfahrenskosten der Streitteile, vor allem die Kosten eines gerichtlichen Entgegnungsverfahrens und die daraus eventuell resultierenden Strafen zu ersetzen, die Kosten allfälliger Entgegnungen nach der aktuellen Anzeigenpreisliste zu bezahlen und den Verlag hinsichtlich aller wettbewerbs-, urheber-, persönlichkeits-, verwaltungs- und strafrechtlicher Schritte, die den Verlag aufgrund der Anzeige treffen könnten, schad- und klaglos zu halten.
3. Konkurrenzausschluss kann nicht zugesagt werden.
4. Kosten für Änderungen vereinbarter Ausführungen und für Lieferung sowie Herstellung gewünschter Zeichnungen oder sonstiger Druckvorlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm an den Verlag retournierten Probeabzuges. Sendet der Auftraggeber den ihm übermittelten Probeabzug nicht fristgerecht zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck entsprechend dem zuletzt übermittelten Probeabzug als erteilt.
6. Sämtliche Folgen nicht rechtzeitiger Lieferungen von Druckunterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige einer einheitlichen Buchung.
8. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, Verarbeitung, Veränderung und/oder Reproduktion, behält sich der Verlag vor. Der Verlag behält sich ebenfalls vor, Inserate auch in anderen Medien zu veröffentlichen.
9. Im Kennziffernverkehr (Chiffre-Anzeigen) haftet der Auftraggeber für die Rücksendung der den Angeboten beigegebenen Anlagen. Er hat keinen Anspruch auf Übermittlung von Einsendungen, die unter missbräuchlicher Inanspruchnahme des Kennzifferndienstes beim Verlag eingehen. Die Weiterleitung erfolgt mit Standardpost. Für die Weiterleitung von an den Verlag eingeschrieben übernommen; ist der Auftraggeber jedoch Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so haftet der Verlag ausschließlich für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seiner Mitarbeiter.
10. Kontaktanzeigen werden nur im Kennziffernverkehr (unter Chiffre) entgegengenommen.
11. Aufträge in den Rubriken Telefonkontakte und Begleitagenturen können nur schriftlich und gegen Vorlage eines entsprechenden Gewerbescheines entgegengenommen werden.
12. Der Verlag behält sich die Ablehnung der Veröffentlichung von Anzeigen und Durchführung von Beilagenaufträgen ohne Angabe von Gründen vor.
13. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt. Im allgemeinen Formatanzeigenteil erfolgt die Berechnung der Raumanzeigen von 5 zu 5 mm abgestuft. Abdruckhohe Formatanzeigen über 410 mm werden mit 430 mm (Satzspiegelhöhe) in Rechnung gestellt.
14. Die Rechnungen sind binnen 10 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden – auch bei Nicht-Unternehmern – Zinsen gemäß § 1333 ABGB zuzüglich Mahnspesen in Rechnung gestellt.
15. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers entfällt jeder Preisnachlass.
16. Provisionen werden ausschließlich nach erbrachten Vorleistungen und nur an gewerberechtlich befugte Werbemittler vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftrag direkt vom Werbemittler erteilt wird. Der Verlag behält sich Änderungen der Provisionssätze – auch bei bestehenden Geschäftsverbindungen – vor.
17. Laut Werbeabgabengesetz wird die Werbeabgabe in Höhe von 5 % für alle werbepflichtigen Umsätze an den Auftraggeber weiterverrechnet. Diese ist im in der Preisliste genannten Entgelt ebensowenig enthalten wie die ebenfalls vom Auftraggeber zu bezahlende Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
18. Der Verlag ist bei Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers oder Zahlungsverzug auch nur mit Teilzahlungen berechtigt, selbst während der Laufzeit eines Anzeigenauftrages das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und/oder von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge ablag erwachsen.
19. Der Ersatz von Schäden kann nur verlangt werden, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Mitarbeiter des Verlages herbeigeführt worden sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt als vereinbart, dass ein allfälliger Schadenersatzanspruch ausschließlich auf eine kostenlose Ersatzeinschaltung beschränkt wird. Als Schaden gilt insbesondere, wenn der Sinn oder das Aussehen der Anzeige in – nach Ansicht der durch die Anzeige anzusprechenden Verkehrskreise – entscheidungsrelevanter Weise verändert wird.
20. Etwaige Beanstandungen von Inseraten sind innerhalb von 8 Tagen nach deren Erscheinungstermin oder nach Empfang der Rechnung – maßgeblich ist der frühere der beiden Zeitpunkte – zu erheben.
21. Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen oder telefonisch veranlassten Änderungen, ferner bei mangelhaften oder unvollständigen Unterlagen wird für die Richtigkeit der Wiedergabe keine Haftung übernommen.
22. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht bereits bei deren Übergabe erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
23. Aus presserechtlichen Gründen müssen Name und Adresse des Auftraggebers bei der Anzeigenannahme angegeben werden. Ohne Angabe von Name und Adresse kann das Inserat nicht abgedruckt werden. Die Daten werden Dritten vom Verlag nicht zugänglich gemacht.
24. Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Anzeigenbedingungen des Österreichischen Zeitschriftenverbandes“, verlautbart im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ vom 26. Jänner 1980 sowie jährlich veröffentlicht im „Pressehandbuch“ des „Verbandes Österreichischer Zeitungen“, subsidiär.
25. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck nach der unwirksamen am nächsten kommt.
26. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Innsbruck.
27. Angaben vorbehaltlich Satz- und Druckfehler. |
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