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| Die gesamte Preisliste von Life Radio Tirol finden Sie hier: |
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1. Allgemeines
1.1. Life Radio Tirol bietet im Rahmen der verfügbaren Sendezeit unter
Zugrundelegung der jeweils gültigen Preisliste und ausschließlich zu den
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden
Fassung an, im Hörfunkprogramm des Radiosenders Life Radio Tirol,
Werbungsaufträge entgegenzunehmen und auszuführen. Darüber hinaus
bietet Life Radio Tirol an, selbst Spotproduktionen entsprechend dem
Auftrag des Auftraggebers durchzuführen. Die jeweils aktuellen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen werden auf der Homepage von Life Radio Tirol unter
www.liferadio-tirol.at kundgemacht.
1.2. Angebote von Life Radio Tirol zur Ausstrahlung von Werbesendungen sind
freibleibend. Jede Ausstrahlung einer Werbesendung durch Life Radio Tirol
setzt die rechtzeitige schriftliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber
voraus. Sendungsaufträge kommen nach schriftlicher Annahme durch
Life Radio Tirol oder durch Ausstrahlung der Werbesendung zustande.
Auftragsänderungen und Nebenabreden bedürfen jedenfalls der Schriftform.
1.3. Life Radio Tirol behält sich vor, die Annahme von Sendungsaufträgen
ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Life Radio Tirol ist darüber hinaus
berechtigt auch rechtsverbindlich angenommene Sendungsaufträge wegen
ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, ihrer technischen Qualität, häufiger
Wiederholungen oder aus anderen Gründen, insbesondere wenn ihr Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder zu verstoßen
scheint sowie wenn die Ausstrahlung der Werbesendung Life Radio Tirol
aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, abzulehnen. Bei bereits erfolgter
Bezahlung der Werbesendung durch den Auftraggeber hat dieser lediglich
einen Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Entgelts abzüglich
einer pauschalen Aufwandsentschädigung für Life Radio Tirol in der Höhe
von 5 % des bezahlten Entgelts. Darüber hinausgehende Ansprüche des
Auftraggebers sind jedenfalls ausgeschlossen.
1.4. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur
Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderliche Urheber-,
Leistungsschutz und sonstige Rechte an der Werbesendung abgelöst hat.
Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für den Inhalt und die
rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und
stellt diesbezüglich Life Radio Tirol von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Life Radio Tirol die für die Abrechnung
mit den Gesellschaften, die in Österreich und weltweit die diversen
Leistungsschutzrechte wahrnehmen, notwendigen Angaben, insbesondere
Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik schriftlich
mitzuteilen. Fehlen diese Angaben, wird davon ausgegangen, dass bei
der Herstellung der Sendeunterlagen keine gebührenpflichtige(n) Musik,
Texte oder Industrietonträger verwendet worden sind. Für Ansprüche
Dritter aus Urheber-, Wettbewerbs, Medienrechtsverletzungen, etc. und
sonstiger Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit Werbesendungen haftet
ausschließlich der Auftraggeber und hat dieser Life Radio Tirol im Falle der
Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten.
2. Werbesendungen
2.1. Die vereinbarten Sendezeiten werden von Life Radio Tirol nach Möglichkeit
eingehalten. Life Radio Tirol übernimmt keine Gewähr für die Ausstrahlung der
Werbesendungen in bestimmten Werbeblöcken, innerhalb einer Zeitzone oder
in einer bestimmten Reihenfolge. Konkurrenzausschluss kann nicht vereinbart
werden.
2.2. Die Sendeunterlagen müssen Life Radio Tirol spätestens 7 Werktage vor dem
vereinbarten Ausstrahlungstermin vorliegen. Nicht entsprechende Tonträger
können von Life Radio Tirol abgelehnt werden. Werden Sendeunterlagen nicht
rechtzeitig geliefert oder von Life Radio Tirol aus technischen oder sonstigen
qualitativen Gründen nicht angenommen oder wurden Sendeunterlagen
mangelhaft oder falsch gekennzeichnet und unterbleibt aus diesen Gründen
die Ausstrahlung der Werbesendung oder wird die Werbesendung aus diesen
Gründen falsch ausgestrahlt, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung
der vereinbarten Sendezeit verpflichtet. Für die Empfangsqualität und die
Reichweite des Senders (Empfangsgebiet) wird keine Haftung übernommen.
2.3. Life Radio Tirol behält sich die Verschiebung von Werbesendungen und
die Ausstrahlung zu einem anderen Zeitpunkt für den Fall kurzfristiger
Änderungen des vorgesehenen Programmablaufs, insbesondere wegen
aktueller Geschehnisse (z.B. Sportübertragungen oder Ereignisse ähnlicher
Bedeutung) ausdrücklich vor.
2.4. Muss eine Werbesendung aus programmtechnischen oder sonstigen
Gründen, insbesondere aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, richterlicher
oder behördlicher Verfügungen, wegen Streik oder höherer Gewalt,
insbesondere aufgrund von Natureinflüssen wie Blitzschlag, Hagel etc.
ausfallen, wird die Werbesendung nach Wahl von Life Radio Tirol - nach
Möglichkeit innerhalb derselben Tarifzone - nachgeholt oder dem
Auftraggeber ein allenfalls bereits geleistetes Entgelt gutgeschrieben.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen Life Radio Tirol - aus
welchem Grund auch immer - sind ausgeschlossen.
2.5. Der Auftraggeber hat die ausgestrahlte Werbesendung unverzüglich auf ihre
Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und Life Radio Tirol alle erkennbaren Mängel
spätestens binnen 1 Woche oder vor der Ausstrahlung seiner nächsten
Werbesendung - je nachdem was früher eintritt - anzuzeigen, widrigenfalls
die Ausstrahlung als genehmigt gilt. Erkennt Life Radio Tirol den Mangel an,
wird die beanstandete Werbesendung einmalig kostenfrei in auftragsgemäßer
Form wiederholt. Dies gilt nicht für den Veranstaltungskalender. Weitere
Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
2.6. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Sendematerial endet für Life Radio
Tirol drei Monate nach Ausstrahlung der letzten Werbesendung, sofern
nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung schriftlich getroffen worden
ist. Tonträger lagern in dieser Zeit auf Gefahr des Auftraggebers. Eine
Rücksendung des Sendematerials an den Auftraggeber erfolgt nur nach
schriftlicher Aufforderung durch diesen und auf seine Kosten und Gefahr.
2.7. Verletzt der Auftraggeber, der Werbungstreibende oder deren
Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber Life Radio
Tirol den hierdurch verursachten Schaden zu ersetzen und ist Life Radio Tirol
von allfälligen Ansprüchen Dritter klag- und schadlos zu stellen. Dies gilt auch
für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
2.8. Die Haftung von Life Radio Tirol für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen,
ist die Haftung von Life Radio Tirol im Einzelfall jedenfalls mit dem jeweiligen
Auftragswert beschränkt.
3. Tarife und Zahlungen
3.1. Der Preis für die Ausstrahlung ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der
schriftlichen Annahme des Sendeauftrages gültigen Preisliste und der
anlässlich der Sendung ermittelten Sendezeit. Alle Preisangaben verstehen
sich netto zuzüglich Steuern, Abgaben und Gebühren.
3.2. Aufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines
Jahres abgerechnet. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Dies gilt auch für den
Fall, dass der Auftraggeber das vereinbarte Auftragsvolumen bis zu diesem
Zeitpunkt nicht eingebucht hat. Der Einschaltzeitpunkt muss Life Radio Tirol
vom Auftraggeber so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass die Ausstrahlung
bis zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Wird das auf ein Kalenderjahr
vereinbarte Auftragsvolumen vom Auftraggeber nicht rechtzeitig disponiert,
ist er verpflichtet Life Radio den daraus resultierenden Schaden pauschal
mit 20 % des auf das Kalenderjahr vereinbarten Auftragsvolumens zu
ersetzen. Life Radio Tirol behält sich die Geltendmachung eines allenfalls
höheren Schadens ausdrücklich vor. Das Auftragsvolumen reduziert sich
hierdurch nicht. Ist Life Radio Tirol eine Stornierung oder Verschiebung des
Ausstrahlungstermins technisch nicht möglich, können hieraus gegenüber
Life Radio Tirol keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Auftraggeber
bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.
3.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Rechnungen für Aufträge
als Sammelrechnung zweimal pro Monat erstellt und sind binnen 14
Tagen ab Rechnungslegung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. In
Einzelfällen behält sich Life Radio Tirol jedoch vor, Vorauszahlungen zu
verlangen. Alle Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers.
Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers.
Rechnungsreklamationen können nur vor Ablauf des Fälligkeitsdatums
anerkannt werden. Die Reklamation muss jedenfalls schriftlich erfolgen.
3.4. Bei Zahlungsverzug ist Life Radio Tirol berechtigt, die weitere Durchführung
des Auftrages zurückzustellen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch
des Auftraggebers entsteht. Bei Zahlungsverzug wird das vereinbarte
Gesamtauftragsvolumen sofort fällig, unabhängig davon ob und in welchem
Umfang dieses gesendet wurde. Erfolgt eine Zahlung des Auftragsgebers
trotz Nachfristsetzung durch Life Radio Tirol nicht, so kann Life Radio Tirol
von der weiteren Durchführung des Auftrages zurücktreten. Life Radio Tirol
behält sich ausdrücklich vor, den dadurch entstandenen Schaden gegenüber
dem Auftraggeber geltend zu machen.
3.5. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Life Radio Tirol zudem berechtigt,
sämtliche dadurch verursachte Kosten – welcher Art auch immer – sowie
Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen; ein allfälliger höherer
Zinsschaden oder Kursverlust ist Life Radio Tirol zu ersetzen.
3.6. Aus wichtigem, vom jeweils anderen Vertragspartner zu vertretenden Grund
kann jeder Vertragspartner mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten,
es sei denn, dass Life Radio Tirol die Leistung bereits erbracht hat. Life Radio
Tirol ist im Falle eines in seiner Sphäre eingetretenen wichtigen Grundes
verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbesendung(en)
allenfalls bereits bezahlte Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche
des Auftraggebers gegenüber Life Radio Tirol bestehen nicht.
3.7. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten – sofern sie einen
Befähigungsnachweis erbringen und sie den Auftraggeber werblich
beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können – eine
Agenturvergütung in Höhe von 15 % auf die Netto-Auftragssumme des
Auftraggebers. Agenturvergütungen werden nur gewährt, wenn die Agentur
selbst Auftraggeber ist und wenn die Vergütung daraus ihre Unkosten deckt.
Ist dies nicht der Fall, insbesondere bei teilweiser oder gänzlicher Weitergabe
an den Werbetreibenden, behält sich Life Radio Tirol eine entsprechende
Kürzung der Mittlerprovision vor.
4. Schlussbestimmungen
4.1. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie auch der auf deren Grundlage abgeschlossenen
Verträge lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die der unwirksamen
Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
4.2. Jede Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie der auf deren Grundlage abgeschlossenen
Verträge zwischen Life Radio Tirol und dem Auftraggeber bedarf zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom
Schriftformerfordernis. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
keine besonderen Formvorschriften vorgesehen sind, wird dem Schriftlichkeit
serfordernis jedenfalls auch durch Telefax entsprochen.
4.3. Für sämtliche auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abgeschlossenen Verträge sowie für alle sich aus dem rechtswirksamen
Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrages ergebenden Ansprüche wird
die ausschließliche Anwendung österreichischen Rechtes mit Ausnahme der
internationalen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes vereinbart.
4.4. Erfüllungsort ist Innsbruck. Als ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Rechtsstreitigkeiten aus einem auf Grundlage dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vertrages
wird das für A-6020 Innsbruck/Österreich jeweils sachlich zuständige
Gericht vereinbart. Life Radio Tirol behält sich jedoch das Recht vor, den
Vertragspartner an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand zu
belangen.
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